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  SATZUNG  
 
 
 



§ 6  

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.




§ 7  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 8  

Organe des Vereins sind:

   
1.   die Mitgliederversammlung
2.   der Vorstand



§ 9  

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand gemäss obiger Frist einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.




§ 10  

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:

   
a)   Die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
b)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder
c)   Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfenDie Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt.