Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
vertreten. ( Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung gefasst,
s. § 10 der Satzung)
Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche einen "Besonderen
Vertreter " im Sinne des § 30 BGB bestellen. |